selbst führen oder von den Pächtern unter ihrer Aufsicht führen laßen. 5. Enthaltende Steuern haben die Pächter zu bestreiten. 6. Es stehet zwar den Pächtern die freie Benützung der oben angeführten Grundfläche während der ganzen Pachtzeit zu, da jedoch der Zweck des Rückkaufs des Angers von Seite der Stadtgemeinde kein anderer ist, als die hiesigen Feuerarbeiter gegen willkührliche Anforderungen der Kohlenerzeuger zu schützen, so sind selbe auch verpflichtet, ihn zu angegebenen Zwecke wirklich zu verwenden u. zu benützen, Holz herzuschwemmen um selbes zu Kohlen zu brennen u. letztere theils zum eigenen Gewerbsbetriebe, theils an Eisenarbeiter, welche sich im städtischen Burgfrieden befinden, um einen möglichst billigen Preis zu verkaufen. 7. Für den Fall, daß mehr Holz hergeschwemt würde, als zur Deckung des Kohlbedarfes erforderlich ist, können die Pächter auch Scheiter zusammen arbeiten laßen u. zum eigenen Gebrauch verwenden oder verkaufen. 8. Da es den Pächtern obliegt, nicht das EinzelnIntereße sondern das Wohl des ganzen Manufacturisticums im Auge zu halten, so sind selbe verpflichtet, das zugeschwemmte Holz, sey es in Blöchen oder in Scheitern gearbeitet, so wie die erzeugten Kohlen nicht weiter von Steyr zu verfahren oder zu verhandeln u. überhaupt weder Holz noch Kohlen an jemand andern abzugeben, als der in hiesigen Burg¬ frieden wohnhaft ist u. in selbem sein Gewerbe treibt. Eine erwiesene Übertrettung dieser Bedingung gibt der Kommune jederzeit das Recht, der einjährigen Aufkündung dieses Kontraktes.
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