Ratsprotokolle 1850, Jänner - Juni

ungestörten Zusammenwirtens aller Verwaltungen und dem dadurch beinahe erdrückenden Geschäftsvermehrung waren der Grund, daß der Gemeindeausschuß nach Pflicht und Gewissen zu handeln glaubte, wenn er im Novemb. 849 die in der bereits angezogenen Kundmachung des Magistrats und Bürgerausschußes vom 26. Septb. vorgezeichnete Auflösung und Einleitung neuer Wahlen bis zu dem Zeitpunkte des Einlangens der jeden Tag zu gewärtigenden höheren Orts bestättigten Gemeindeordnung verschöbe. Als von Seite des hohen Ministeriums bei bis Anfangs Jänner 850 die gebetene Erledigung nicht erfolgte wurde eine erneuerte wohl begründete Petition am baldigste Verleihung der berathenen Gemeindeordnung vom 4. Januar 850 unterbreitet und nach fruchtlosem Zuwarten am 15. März d.J. an den Hrn. Statthalter des Kronlandes ob der Enns die dringende Bitte gestellt, Hochselber möge in Berücksichtigung der eigenthümlichen Lage der Stadtvertreter hohen Orts das wiederholte Bittgesuch bevorworten und inzwischen solche Directiven dem Gemeindeausschuße an die Hand geben, daß er unbeschadet den Leistungsanforderungen der Übergangsperiode über sein längeres Verbleiben im Amte, oder Auflösung und Einleitung neuer Wahlen einen beruhigenden Entschluß fassen könne. Da nun alle diese Bemühungen, aus dem provisorischen Zustande in den definitiven eines geregelten Gemeindelebens überzutreten, mit Stillschweigen und ohne Folgegebung Seitens der hohen Behörden übergangen wurden; so hat der Anlaß berührter Umstände über die Mitglieder des Gemeindeausschußes verlangte moralische Zwang zu einer völligen Ermattung und Erschöpfung der inwohnenden Kräfte geführt, da ja der §. 6 des prov. Gemeindegesetzes der durch ihre Industrie hervorragenden nicht unbedeutenden Stadt Steyr das volle Recht einräumt, im Wege der Gesetzgebung eine eigene Gemeindeordnung nachzusuchen. Durch dieses auf die wohlmeinendste Pflichterfüllung gestützte Zuwarten, und die wider Willen in Wirksamkeit zugebrachte Zeit, ist der Gemeindeausschuß, welcher das Bewußtseyn voller Verantwortlichkeit seiner Geschäftigkeit in keiner Hinsicht zu scheuen hat, gegenüber seiner Mitburger in eine schiefe Stellung gerathen, weil man bey nicht gehörig gewürdigter Kenntniß der gethanen Schritte nur allzu geneigt ist, in der Verlängerung des Mandates eine ungesetzliche Anmaßung zu erblicken und abgesehen davon, schon die Ungewißheit über die künftige Gestaltung des Gemeindegesetzes, den gegenwärtigen Vertretern bey allen Maßnahmen schwer zu beseitigende Hindernisse in den Weg stellt, und es höchste Zeit ist, aus diesem Zustande der Unsicherheit und Wirkungslosigkeit zu kommen. Von der Überzeugung ausgehend, daß die Stellung des Gemeindeanschusses länger unhaltbar ist, ein Theil der Mitglieder

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