1507. Euer Hochwohlgeboren! Als das hohe Gesammtministerium an die Spitze seines Programs im Monate November 848, die untrügliche Mehrheit setzte; daß die Grundlage des freien Staates die freie Gemeinde sey, und der Verwirklichung das von Sr. Majestät sanktionirte provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 849 erließ, hat der ergebenst gefertigte Ausschuß den von der hohen Regierung genehmigten Wahlmodus der Kundmachung des Magistrates und Bürgerausschußes vom 19ten Septbr. 848 auf gesetzlichen Boden stellte, von dem im oben erwähnten Gesetz ausgesprochenen §. 6 Gebrauch gemacht, im Novemb. 849 im Wege des kk. TraunKreisamtes, die in seinem Mandate gelegene Gemeindeordnung im Entwurfe zur höheren Genehmigung vorgelegt, und der zuversichtlichen Hoffnung Raum gegeben, das hohe Ministerium werde einer bereits konstituirten Gemeinde, die in Jahresfrist zum Mindesten den Beweis der Fähigkeit eigener Verwaltung gegeben hat, im Angesicht der Umbildung aller Behörden jenes organische Statut in kürzester Zeit verleihen. Diese Zuversicht verbunden mit dem klaren Überblick aller Schwierigkeiten bey Einsetzung der neuen politischen Behörden, mit Anfang des Jahres 1850, der jeden Tag in Aussicht stehenden völligen Umgestaltung der Justizgerichte, des hiebei nöthigen
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