in Rücksicht der kAdaptirung durch die Landeskonkurrenz der letztern die Einziehung des entfallenden Pauschale u. Schlafkreutzers bedingt sich dagegen aber eine auf den Gebäudewerth basirte in 1/4 jährigen Raten zahlbaren Miethe von 250 fl CMz. 6. Behält sich die Gemeinde bevor den Mietvertrag nach Verlauf von 10 Jahren bey allfällig unvermeidlichen Selbstbedarf einjährig aufzukünden, wogegen der h. Staatsverwaltung daß Recht vorbelaßen bleibt, denselben jederzeit vor Verlauf der 10 Jahre halbjährig aufkünden zu können. 7. Für den unerwarteten Fall. als die Gensdarmerie dieses Gebäude in früher oder späterer Zeit nicht mehr benöthigen u. es verlaßen sollte, so erlischt dieser Miethvertrag nach vorhergegangener ½ jähr: Kündigung von Seite der hohen Staatsverwaltung, die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet, für die geschehenen adapt: Bauten aus was immer für einen Titel irgend eine Entschädigung an den Staat oder die Landeskonkurrenz zu leisten 8. Die an die hohe Staatsverwaltung vermietheten, u. aus Mitteln der Landeskonkurrenz adaptirten Lokalitäten des erwähnten Gebäudes müssen bey Aufhebung des Miethvertrages im wohnlichen Zustande übergeben werden. 9. Die Transferirung der großen Heuwage bestreitet die Komme auf ihre Kosten auch sorgt selbe für rechtzeitigen Auszug der darin wohnenden Partheyen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist. Mit diesem Antrage sind sämtliche Herrn Votanten einverstanden, mit Ausname des Herrn Gemeindeausschußes Haller, welcher folgendes zu Prototoll gibt: Von dem Wunsche gelei-
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