Ratsprotokolle 1850, Jänner - Juni

genden Bedingnißen an die kk: Bezirkshauptmanschaft zu übermachen 1. Vorbehalt des Eigenthums des Gebäudes von Seite der Gemeinde 2. Vorbehalt der jetzigen ohnedieß abgesonderten Wohnung des Mauthners 3. hat die Adaptierung der für die Gensdarmerie erforderlichen Lokalitaten nach Plan u. Ausmaß aus Mitteln der Landeskonkurrenz auf Grundlage des Erlaßes der h Statthalterey vom 12. ds. Z 3413 zu geschehen, jedoch ohne nähern Einfluß oder Übername dieser Adaptirung von Seite der Gemeinde von der Art, daß die gesammte Verhandlung mit dem Bauunternehmer, die Bauleitung u. die Sorge für die Möbelirung der Gemächer, Beistellung der Utensilien etc. der löbl. k.k. Bezirkshauptmanschaft nach den Voranschlägen anheimgestellt ist, und zwar um so mehr, da nach den bekannt gemachten Grundsätzen der Adaptirung aus der Landeskonkurenzmitteln die Aufsicht u Controlle ohnedieß in den Bereich der löbl. kk Bezks hptmanschaft fällt und sich die Gemeinde unmittelbar um so weniger damit befaßen kann, als sie durch ihr patriotisches Anerbiethen der Adaptirung des kk. Landes u. Bezirksgerichtsgebäudes in Steyr auf ihre Kosten ein bereits vom hohen kk: Ministerium der Justiz mit Dekret vom 6. v. Mts lobenswerth anerkanntes ihre Kräfte fast übersteigendes Opfer zur Schonung des hohen Staats Aerars gebracht hat, wo durch die Kommune sich aller Geldmittel selbst für eine längere Zukunft entblößt hat. 4. Die Stadtgemeinde bestreitet die auf dieses Gebäude entfallenden Steuern u. Lasten u. sorgt für die nach geschehener Adaptirung nöthigen Reparaturen nach den durch das allg. bgl. G.B. den Vermiethern obliegenden Verpflichtungen 5. Überläßt die Gemeinde

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