Ratsprotokolle 1850, Jänner - Juni

über die sich künftig im hiesigen Stadtbezirke ergebenden Todfälle, welche vorläufig das Landesgericht übernimmt übertragen wird, die Abhandlungen über die Todfälle, welche sich in den übrigen demselben zugetheilten Steuergemeinden, so wie alle Amtshandlungen, die sich bey Veränderungen unter Lebenden ergeben vornehmen. Nachdem der hiesigen Gemeinde schon in der von Weiland Sr. Majestät der Kaiserin Maria Theresia sanctionirten Taxordnung v. 1. 9ber 1754 das Recht zum Bezuge eines 2 % Mortuars u. einer 1 % Veränderungsgebühr eingeräumt, dieser Bezug mit a. h. Entschließung v. 5. Juny 1816 nicht nur neuerdings bestättiget, sondern diese Perzentualgebühr sogar von 2 auf 5 u. von 1 auf 3 % erhöht, u. erst mit h. Hofkanzler Dekr. v. 24. 7ber 1841 Z. 29782 wieder auf das ursprüngliche Ausmaß zurückgeführt wurde; nachdem ferner zufolge h. Hofk. Dekr. v. 26. Okt. 1827 jeder Besitzer eines bgl. Hauses oder Gewerbes zur Entrichtung der Bürgerrechtstaxe u. der damit verbundenen Feuerlöschrequisiten u. Musquetengebühren verpflichtet ist, die beyden letzteren Beiträge mit h. Reggsdekr. v. 5. April 1832. Z. 8822 als wahre Realabgaben erklärt wurden, welche bey jeder Besitzveränderung, sey es nun unter Lebenden oder auf den Todfall zu bezahlen sind, und nachdem endlich der hiesige Gem. Rath in Erwägung, daß diese Gefalle u. Gebühren nicht unter die mit a. h. Patent v. 7. 7ber 1848 aufgehobenen aus dem Unterthänigkeits Verbande entspringenden Giebigkeiten gereicht werden können, untern 7. 9ber 1848 Z. 8191 beschloßen, daß es bey diesen zur Bestreitung der Gemeindeaussagen höchst nothwendigen Einnahmsquellen zu verbleiben hat, die Bemessung derselben aber nur dann möglich ist, wenn von Seite der neuen Gerichte dem Gemeinderathe von jeder Verhandlung, die auf einem Todfalle, welcher sich in einem

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