in Verbindung mit der rückwärtigen Mauer u. dem sogenannten Stadtgraben die Bewachung sehr erleichtert wird. Es besteht ein großes Einfahrtsthor mit einem zum Umlenken eine Wagens hinreichenden mit hohen Mauern umschloßenen Hoff u. ist dieses Thor von jener des kk. Landgerichtshofes nur 206 Klftr entfernt, wovon noch die größte Strecke durch die wenig frequente sogenante Berggaße geht. Die ebenfalls schon vorhandenen 2 großen gewölbten Gänge mit in der Höhe angebrachten vergitterten Fenster, welche nicht mehr als 3' Lange u. 1 Schuh Höhe messen, wären für die Gesundheit der Sträflinge sehr zuträglich, da selbe sich selbst bey schlechtem Wetter darin ergehen können, ohne mit den übrigen Gefangenen in Berührung zu kommen. Zu all diesen Beweggründen tritt noch hinzu, daß die prov. Benützung einer Anzahl Arreste in diesem Gebäude mit der hohen Staatsverwaltung bereits abgeschloßen, und solche auch hergestellt sind, u. daß vertragsmäßig stipulirt ist, daß die Lokalität bey Restituirung wieder in den frühern Stand gesetzt werden muß. Würde nun der projektirte Neubau verfügt, so würde die h. Staatsverwaltung in Unkosten versetzt, die sonst ersparrt sind. Übrigens erlaubt sich der G. R. noch beyzufügen, daß die Adaptirungskosten des Exjesuiten Gebäudes die Voranschläge weit übersteigen, daß die Finanzen der Stadtgemeinde sehr geschwächt u. die pacuniären Kräfte der zahlungsfähigen Bürger um so mehr einer Schonung bedürfen, als dieselben eben jetzt von den bevorstehenden Landesfürstl. Steuern, in andere Giebigkeiten empfindlich in Anspruch genommen werden. Geruhen E. Hochwohlgeb. diese wohlerwogene im Intereße des Staates
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