folgung wegen der vielen anstoßenden, terassenförmig aufsteigende mit Mauern, Gebüsch u. Zäunen versehenen Gärten der Ortschaft Ort eine Verfolgung ungemein erschweren und leicht ganz vereiteln würden. 6. biethet der viel besuchte lose Tabor die Einsicht in den Bewegungshof der Gefangenen, welche durch keinen wie immer gearteten Bau verhindert werden könnte. Endlich 7. würde das beantragte Arrestgebäude da der ganze Raum vom vordern Mauerwerk des Exjesuitengebäudes bis zum Felsen nur 6° - 1' - 0" in der Mitte 7°- 3' 0" am Orte 8° - 3' 0" folglich der erübrigende Zwischenraum nicht mehr als 2° - 2' - 0" beträgt, dem Landgerichtsgebäude, auf dieser ganzen Front nothwendig Licht, Luft u. die Aussucht nach seiner ganzen Tiefe verbauen. In Anbetracht dieser nicht zu beseitigenden Übelstände u. in fernern Anbetracht des übermäßigen Kosten, welchen dieser Bau der Kommune verursachen würde u. die die Repräsentanten der Stadtgemeinde zu beseitigen bey ihrem Gewissen verpflichtet sind, hat sich der Ausschuß entschloßen, das der Stadt eigenthümliche Exzöllestinergebäude, welches seines Dafürhaltens alle Erforderniße eines Arresthofes vereinigt, zu folgenden Bedingungen an den Staat zur fortwährenden unentgeldlichen Benützung für die Dauer dieses Gebäudes als Arresthaus zu überlaßen. A. Vorbehalt des Eigenthums des Gebäudes. B. Vorbehalt der Localitäten, welche gegenwärtig der Gewerbverein und die untere Realschule inne haben, da sich die Gemeinde hiezu verpflich-
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