dieses Planes stellen sich jedoch so viele mit den oben aufgezählten Bedingungen völlig unvereinbare Hinderniße dar daß der gefertigte G. R. nur seiner Pflicht zu entsprechen glaubt, wenn er hochdieselben hierauf aufmerksam macht u. ergebenst bittet: Diese Bedenken nebst dem Antrage eines genügenden Ersatzes gefälligst zu prüfen und höhern Orts gutächtlich einbegleiten zu wollen. Unter diese Bedenken erlaubt sich der G. R. zu zählen: 1. Zeigt ein Blick auf das zum Bau ausgewählte, zugleich einzige in unmittelbarer Nähe des Landesgerichtshauses vorhandene Terrain, daß das Arresthaus kein Viereck sondern nur ein längliches schmales Gebäude von 3 Stockwerken werden kann. Dieses müßte 2. theils am Felsen, theils an dem höher gelegenen Garten des Anrainers Erb angebaut werden, daher Näße u. Feuchtigkeit wenigstens in den 2 unteren Geschoßen unvermeidlich, um so mehr, als vor dem sogenannten Taborberg bey Thauwetter und starken Regengüßen grosse Wassermengen abfließen, dahero 3. selbst, wenn das Gebäude mit aller Solidität erbaut wird, bald Reparaturkosten für den Statt erfolgen u. auch die Beheitzung sich bedeutend höher belaufen müßten. Von höchster Wichtigkeit ist 4. daß bey der beständigen Feuchtigkeit, dann Mangel an Luft u. Wärme die größte Gefahr in Hinsicht der Gesundheit der Sträflinge in gewißer und naher Aussicht steht. 5. Würde das Gebäude in keinem Falle die nöthige Sicherheit darbiethen, da ein Entkommen verwegener Arrestanten wegen der Örtlichkeit sehr nahe liegt, daher beständig mehrere Wachposten erforderlich wären u. auch die Ver-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2