zu Steyr u. der in dieser Beziehung nach bestehenden Ausstände. In beglaubigter Abschrift nach §. 29 der Instruktion v. 9. Okt. 849 Z. 333 P. O. an die betreffende Bezirkshauptmanschaft zur weitern Verfügung u. resp. Erfolgung mit Schreiben zu übergeben. No. 1149. Erinnerung wegen Abnahme der Montoursstücke nach dem Landgerichtsdiener Katzenbeißer. Die empfangenen Montursstücke, welche der Landgerichtsdiener Katzenbeißer von der Gemeinde erhalten u. später von Seite des a.h. Aerars angeschafft u. bestritten wurden dürften aus der Verlaãfts geschieden & zur Verfügung der Gemeinde oder des Staates gestellt werden. No. 1150. Erinnerung wegen der l. Instruktion vom 9. Okt. 849 Z. 333 §. 28 abzugebenden Erklärung die Übernahme der weltlichen Vogtey Geschäfte über Stiftungskörper gegen den Bezug der üblichen Stiftungsperzeptionsgebühren betreffend. Nachdem die Vogteygeschäfte des Mildenversorgungsfondes u. der Kirchen stets vom Magistrate besorgt wurden, Ersterer als Dominium betrachtet, u. letztere wegen steter Übersicht der Gebahrung u. wahrscheinlicher Vorlage der Rechnungen an die höhern Behörden, von Seite der Gemeinde durchaus nicht weggelassen werden dürfte, so ist die laut §. 28 der Instruktion abzugebende Erklärung, daß die Gemeinde die Besorgung der Geschäfte der weltlichen Vogtey über Stiftungskörper gegen Bezug der üblichen StiftungsPerzeptionsgebühren übernimmt, bey der Landes Commission einzubringen. Hievon ist der Hr. Sekr. Neumayr zur Verfaßung dieser Erklärung u. Vorlage derselben zur Unterschrift u. Weiterbeförderung durch Vorhalt zu verständigen.
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