Ratsprotokolle 1850, Jänner - Juni

sein Schlußbegehren durch Vorausschickung der leitenden Grundsätze zu motiviren. a. Die Gesetzgebung der neuen Zeit kennt keinen Unterschied des Standes noch der Geburt, die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze ist in der Reichsverfaßung gewährleistet. b. Die selbstständige Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten weißt im natürlichen Wirkungskreise die Handhabung der Lokalpolizey, als eine der wesentlichsten Aufgaben der Gemeinderepräsentanz gesetzlich zu u. macht bey der damaligen Gliederung dem Maãt die unbedingte Vollziehung der dießfalls gefaßten Beschlüße zur verantwortlichen Pflicht. c. Das strafrichterliche Verfahren bey schweren Polizeyübertrettungen, insbesonders gegen die öffentliche Sicherheit der Person u. des Eigenthums u. der klar am Tage liegenden Renitenz eines Gemeindegliedes muß mit Nachdruck in möglicher kurzer Zeit zur Abstellung der bedenklichen Nachahmung u. Beseitigung allgemeiner Ärgerniß eingeleitet und durchgeführt werden. Die Lauigkeit der Vollzugsbehörde u. die erwiesene Gleichgültigkeit für die Beschlüße des Gemeindeausschußes hat den Letzteren in der Achtung der Mitbürger einen für die Allgemeinheit höchst nachtheiligen Eintrag gethan, indem selbe zur gegründeten Vermuthung Raum zuläßt, sich von persönlichen Rücksichten beÿ den Betheiligten u. Zuwiderhandelnden leiten zu laßen. Gegen den Schlendrian der früheren Zeit, der ekelhaften Schreiberey, um den Gesetze der Form nach zu genügen u. sich nach Willkühr unter den Aktenstoß der strengen Pflichterfüllung zu bergen, muß man sich, feyerlichst verwahren. Gestützt auf das Gesetz

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2