And. Pfarl wegen einer Remuneration für die prov. Dienstleistung als Landgerichtsdiener. Bey dem Umstande, daß Besteller wegen Krankheit des Landgerichtsdieners die Stelle desselben im Auftrage des löbl. Maãt seit 1. März d.J. versieht derselbe bis Ende März d.J. die Löhnung als Polizeymann bereits bezogen hat, durch das Ableben des Landgerichtsdieners Katzenbeißer, welches am 3. April d.J. erfolgte und vollends an deßen Stelle getretten ist, der Verstorbene aber die Löhnung pro April in Empfang genommen; dieser Dienst nicht nur beschwerlich, sondern auch mit Strenger Verantwortlichkeit verbunden ist, so glaubt man dem Bittsteller für den Monat April d.J. 10 fl CMz als Remuneration resp. die Löhnung des vacanten Landgerichtsdienergehilfen u. für den Monat May jene des Landgerichts Dieners pr 14 fl u. Montoursbeitrag (170 fl CMz pr anno) gegen Einstellung der Löhnung u. Montoursbeitrag als Polizeymann vom 1. May d.J. angefangen auf Kosten des a.h. Aerars von der Gemeindekaße vorschußweise bewilligen zu können. Hievon ist Bittsteller Andries Pfarl u. das faßaamt rathschlägig zu verständigen. No. 1115. Erinnerung wegen Rechnungslegung der vollendeten Schulbauten laut §. 29 der Instruktion vom 9. Okt. 849. Nach §. 29. der Instruction vom 9. Oct. 849 Z. 333 sind die Rechnungen über vollendete Schulbauten noch vor der Übergabe zu legen u. provisorisch an die betreffende Bezirkshptmanschaft zur weitern Verfügung u. resp. Erfolgung zu übergeben. Da nun die Stadtgemeinde über vollendeten Aicheter Schulhausbau noch eine Forderung von fl 1029.47 1/2 xr an verschiedenen Gemeinden und
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