Aus obigen sanktionierten Bezugsrecht, u. dem vorerwähnten Rechtsgrund hat der hiesige Gemeinderath in Erwägung, die diese Gefälle u. Gebühr nicht unter die mit a h Patent vom 7. 7ber 848 aufgehobenen, aus dem Unterthänigkeitsverbande entspringenden Giebigkei ten gereiht werden können, untern 7. 9ber 848 Z. 8191. beschloßen, daß er diesem zur Bestreitung der Gemeinde Auslaugen höchst nothwendigen Einnahmsquellen zu verbleiben hat, welcher Beschluß durch eine gedruckte Kundmachung veröffentlicht wurde. So lange nun von Seite der Staatsverwaltung dieses Bezugsrecht, von hohen u höchsten Behörden sanctionirt, nicht zurückgenommen wird so lange steht der Gemeinde das Recht zu, selbes in dem gegebenen Ausmaße einzuheben. Würde die Staatsverwaltung durch irgend einen Beschluß dieses Bezugsrecht aufheben, so müßte der Gemeinde von Seite der Staatsverwaltung auch eine Entschädigung ermittelt werden. Bey der gegenwärtigen Finanzlage des Staates, der überbürdeten Entschädigungsausgleichungen wegen ist es nicht möglich, daß weder das eine noch das andere geschieht, daher den meine unmaßgebliche Meinung, daß dieses Recht aufrecht erhalten bleibt in so lange, als nicht von Seite der Staatsverwaltung, sey es auf diese oder jene Weise eintretten müße. Den Entgang dieses Einkommens zu decken, würde jetzt um so schwieriger seyn, weil die Grundlagen auf welchen sie sich stützen sollen, weder von der Staatsverwaltung noch von der Gemeinde geregelt u. ausgemittelt sind: Es ist daher dem löbl. Gemeinderath in
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