bergute haftenden Kapitals pr 500 fl zugemittelt wird. Hr Kaßier hat diesen eingezahlten Betrag sammt Inteen in Empfang zu nehmen u. zu verrechnen u. die weitere Anlegung bis auf günstigere Kassakräfte in Vormerkung zu nehmen. Der dießfällige Schuldschein ist zu erfolgen, wovon die dießfällige Depositen Coõn, so wie der Depositenbuchführer wegen Eintragung der Erfolglaßung rathschl. zu verständigen. No 807 Schreiben des Gem. Auss. Wels betreff des weiteren Bezug des Mortuars u. Laudemialgefälls Nachdem der hiesigen Gemeinde schon in der von weiland Sr. Majestät der Kaiserin Maria Theresia sanctionirten Taxordnung vom 1. Nov. 1754 das Recht zum Bezüge eines 2% Mortuars u, einer 1% Veränderungsgebühr eingeräumt, dieser Bezug mit allerh Entschließung vom 5. Juny 816 nicht nur neuerdings bestättiget, sondern diese Perzentualgebühr sogar von 2 auf 5. und 1 auf 3 % erhöht, u. erst mit h. Hofkanzley Dekret. v. 24. 7ber 841. Z. 29782 wieder auf das ursprüngliche Ausmaß zurückgeführt wurde, so steht nun die Gemeinde im vollen Bezugsrecht auf die a. h. Sanktion, begründet. Dem Zwecke nach ist das bgl. Freygeld bloß eine nothwendig erkannte Einnahmsquelle zur Bildung oder Vermehrung des Gemeindefondes, aus dem die Gemeindeauslagen bedeckt u. bestritten werden sollen. Der Rechtsgrund hiezu kann, sowie bey allen Pflichten der Glieder einer freyen Gesellschaft oder Gemeinde nur in einem ausdrücklichen oder stillschweigenden einstimmigen oder durch Stimmenmehrheit erzielten Gemeindebeschluß gesucht oder gefunden werden.
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