Bezirkshptmannschaft auf der Folgerung beruht, daß die Entrichtung der Bürgertaxe auch die Verleihung des Bürgerrechtes und somit die Aufnahme in den Bürger Verband bedingt, dasselbe weder nach den früheren Verordnungen, insbesondere jener der Regierung v. 21 März 844 Z. 6807 an gesucht noch verliehen wurde, nach dem allerhöchst erlaßenen prov. Gemeinde Gesetz v. 17. May 849. Die Rechte eines Gemeindebürgers erst mit der Aufnahme erworben werden, endlich die Aus rechnung der Taxen von dem Taxamte als ein ordnungswidriger Vorgang ohne alle Consequenz erscheint, so ist gegegen die bezirkshauptmanschaftl. Entscheidung welche sich auf Rechte u. Pflichten der Gemeindebürger im Geiste der neuen Gesetzgebung stützt, den Rekurs bey der Statthalterey zu ergreifen, wovon der Johan Haider rathschlägig u. das betreffende Taxamt mit Note hievon in Kenntniß zu setzen. No. 106. Josef Sippmayr behaust bgl. Schloßermeister bittet für seinen großj. Sohn Josef akad. Mahler in Neulerchenfeld um die geburtsobrigkeitl. Verehelichungsbewilligg̃ mit der mj. Johanna Friedrich in Wien. Nachdem der Gemeinde Ausschuß zum Grundsatze gemacht, der Verehelichung eines Gemeindeangehörigen, der in der Fremde auf seine Beurtheilung unzurechnungsfähiger Erwerbsquellen angewiesen, bey nicht befriedigender Vorlage seiner Vermögensverhältniße mit der Forderung entgegen zu tretten, am Orte des Domicils auf Grund beglaubigter Nachweisungen die Aufnahme in den Gemeindeverband zu erwirken,
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