schein des Distr. Commißariat Losenstein dto. 19. Jänner 850, welcher auf dem Polizeyamte hinterlegt u. seine Zuständigkeit durch den Pachtvertrag dto. 1. Jänner 850 den gesetzlichen Erwerb dargethan hat, daher als fremde Wohnparthey in Evidenz zu halten ist, so wird von Seite des Gemeinderathes gegen die vorhabende Verehelichung kein Anstand erhoben. Hievon ist der löbl. Magistrat mit dem Ersuchen zur Ertheilung des obrigkeitlichen Ehekonsenses an Peter Kittinger und Rosina Schleyer mit Note, das Polizeyamt unter Abgabe des erwähnten Heimathscheines rathschlägig zu verständigen. Gaffl Eysn Brittinger Plersch Degenfellner Göppl Schwingenschuß Wickhoff Anton Haller Wittigschlager M. Lechner Amtman Schriftführer
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