ihre 2 unmündigen Kinder bewilligen zu wollen, zur Bevorwortung höhern Orts aufergegeben. Es ist auf den ersten Blick zu ersehen, daß weil sich die Dienstzeit des Zeilmayr vom 13. Jänner 1841 als dem Tage des abgelegten Diensteides als Accessist berechnet, indem die systemmäßigen Kanzleipraktikanten noch mit dem hohen Regg̃sdekrete dd. 11. April 1839 Z. 4138 eingeführt wurden seine seit 22. November 1837 begonnene Kanzleipraxis darum hier nicht in Anschlag gebracht werden kann, und bis zu seinem Tode am 14 Juni 1849 nur 8 Jahre 5 Monathe u 6 Tag verflossen sind, das Gesetz aber Pensionsfähigkeit, Conduktsquartal u. Erziehungsbeiträge an die Bedingung knüpft, daß der Beamte 10 Jahre im öffentlichen Dienste hingebracht u. mehr als 3 Kinder hinterlassen habe, es sich hier offenbar in allen 3 Richtungen um einen GnadenAkt handle. Dieß vorausgeschickt ist zu prüfen, ob die übrigen Erfordernisse vorhanden sind. A. In Absicht auf die Pension ist ausgewiesen: 1 dß Zeilmayr in der Akti- vitaet gestorben ist. 2 Dß. er zuletzt einen Gehalt von 250 fl CMz aus gemeiner Stadtkasse genossen u. als Kanzellist am 21. Nov. 1843 die nun 28 Jahre alte Bittstellerin geehlichet. 3 Ds er mit ihr bis zu seinem Tode in ungetrennter Gemeinschaft gelebt. endlich 4. Sie in großer Dürftigkeit hinterlassen habe. Die Pension würde in jährlichen 83 fl 20 kr. CMz bestehen. B. In Absicht auf das Conduktsquartal ist ausgewiesen. das die Krankheits und Leichenkosten nach der vorgelegten Inventur 69 fl 12 kr CMz betragen und die Aktiven von den Passiven überstrichen wurden. Es würde sich auf 62 fl 30 xr CMz berechnen. C. In Absicht auf den Erziehungsbeitrag ist ausgewiesen; dß sie 2 eheliche Kinder besitzen: a: Karl am 23. Jänner 1847 b: u Antonia Maria Zezilia am 13. Juni 1849 geboren. der erste würde das Normalalter am 23 Jänner 1867 die 2.am 13. Juni 1867 erstrecken.
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