Politische Ratsprotokolle 1849

bei der Publikation des hohen Regierungs-Dekrets vom 27. v. M. Z. 5698. selbst erklärte, daß er, weil er wegen seines Geschäftes die Strafe nicht sogleich antretten könne und ihm ein weiterer Rekurs nach dem Gesetzes nicht offenstehe, bitten müsse, daß ihm bis zum Antritt seiner Strafe einige Tage Zeit gegeben werde u. auch kein Ansuchen um Begnadigung vorliegt, daher der Magistrat die Strafe vollziehen muss, wenn sich nicht binnen 8 Tagen ausgewiesen wird, daß ein derlei Gnadengesuch überreicht worden sei. Übrigens erhält der Hr. Bittsteller in den Anbug eine Abschrift des hohen Regierungs-Dekrets, da die übrigen gebetenen Abschriften dem Hrn. Dr. Compaß als Vertretter des Hrn. Bittsteller auf sein unterm 3. November 1847 Z. 8775 pol. gestelltes Ansuchen ohnedies bereits erfolgt wurden. gelesen Haydinger Pospischil Sekrt.

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