Ratsprotokolle 1849

Patent vom 31. July 1804 welches sich der hiesige Pflaster u. BrückenmauthTariff anschließt, verordnet, "daß nur jene Wirthschaftsfuhren mauthfrey zu betrachten sind, woraus dem Orte, weder ein LokalSchranken sich befindet, das Bewohner mit ihren eigenen oder in denselben Orte gemietheten Pferden, die zum Betriebe ihrer Wirtschaft oder Gewerbe nöthigen Fuhren, der Art zu machen, daß sie das nämliche Naturale oder die näml. Waare hin- u. herführen, daß aber in keinem Falle jene Gegenstände dahin gezählt werden dürfen, welche gänzlich umgestaltet werden", so kan die Beschwerde des Leop. Werndl als nicht gerechtfertigt erkannt werden, weil 1. seine Fuhren von Letten nach Steyr kommen, also nicht aus dem Orte, wo der Lokal Schranken sich befindet. 2. weil die hereingeführten verfertigten Waaren als Gut zum Verkaufe bestimmt und nicht mauthfrey sind. Hievon ist der Beschwerdeführen so wie der Mauthpächten Pettenberger mittelst Rathschlag zu verständigen. No. 1901. Maãt Noten mit dem h. Regg̃s Auftrag bezüglich der Rückvergüttung der von der Stadtkasse von der Stadtpfarrkirchamts u. Mild. Vers. Fonds Verw. bezogenen Taxen. Da es in dem Rathsprot. Extracte v. 8 Juny 1841 heißt: die Taxen der beyden Dom. Mild. Vers. Fond u. Stadtpfarrkirchamt haben darum zur Stadtkaßa einzufließen, weil sie von dem Maãte verwaltet werden u. dieses in der Vorschrift der h. Hofdekrete vom 21. Aug. 1788 No. 879 u. vom 17. Septbr. 1789 gegründet ist, u. der Maãt auch in dem mit kk. Kreisamt Dekr. vom 28. Okt. 1841 No. 11819 mitgetheilten h. Regg̃sdekr v. 1. Okt. 1841 Z. 27435 angewiesen wurde, rücksichtlich

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