Ratsprotokolle 1849

Verordnung den Gemeinden sogleich zu machen und sie angemessen zu belehren unter einer solchen Belehrung eine sorgfältige Beleuchtung der Vor- und Nachtheile bedingt durch eine größeren Vereinigung oder Trennung der fragl. Gemeinde verstanden seyn dürfte, eine solche Darlegung nun von einem mit der Verwaltung gründlich vertrauten politischen Beamten zu erwarten steht, die Commune Steyr nach der vorliegenden Eintheilung den bisher zum Stadtbezirke bezogenen Theil des Dorfes Ramingsteg mit 50 Häusern und 449 Einwohnern verliert und selbst bei Anwartschaft einer eigenen städtischen Verfassung an den Grundzügen des Provisorischen Gemeindegesetzes festhaltend, jedenfalls mit dem Vorstehern der KatastralGemeinde Jägerberg sich ins Einvernehmen zu setzen hat, übrigens den §. 4 des schon genannten Gesetzes unbeschadet der Vermögensgebahrung eine beliebige Erweiterung zuläßt, in Erwägung zu ziehen ist, ob die Bewohner der angrenzenden Gemeinden Unternwald und Kleinramig welche durch gewerbliche Verhältniße häufig mit der Stadt verkehren, mit der Zuweisung nach Garsten einverstanden sind, so wird der löbl. Magistrat mittelst Note aufgefordert, im Sinne der Eingangs bezogenen Verordnung unverweilt Amt zu handeln und dieselbe einstweilen zur Wissenschaft genommen.

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