rates die in Ihren Tendenzen abweisende Auffassung. Eine aufmerksame Durchlesung jenes Patentes, namentlich des §. 29 macht die bisher so wohltätige zeitliche Befreiung um so werthloser, als das in Aussicht stehende Contingent für Steyr in der zweiten Liste aufzubringen wenig Hoffnung biethet, mithin die Ergänzung in der dritten Liste zu suchen ist, was schon auch die Losung deutlich ausspricht. Da mit der Abstellung der von der Gemeinde aus glaubwürdigen Gründen berücksichtigten Pflichtgen dieses legale Zugeständniß eine Wohlthat zu seyn aufhört, so haben die Coãtsbeamten der Umgebung auf den ausdrücklichen Willen der betreffenden Gemeinde-Ausschüsse die zeitliche Befreiung in zwei Klassen getheilt. In die erste Klasse gehören diejenigen, welche in der Liste N. 3 erscheinen, sich der Losung und auch nöthigen Falls der Stellung zu unterziehen haben. Die zweite Klasse umfaßt alle diejenigen Individuen, welche nach dem beglaubigten Zeugniße der Vertrauensmänner der Gemeinde ihren Familien unentbehrlich sind, den besondern Schutz dem Behörden mit allem Rechte beanspruchen und durch Aufname in die Stellungsliste N. 3 der Gefahr eines tauglichen Stellungbefundes nicht ausgesetzt werden können, daher als nicht vorzustellend in die
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