Wenn sich die Zehentholden hinsichtlich des Dienst- und Zehent-Getraides nach dem a.h. Patente vom 7. Juny 1848 zur Entrichtung oder Ablösung ihrer Schuldigkeit nicht gemeldet hat, so sind selbe ganz nach dem Inhalte der Kundmachung vom 3. July 1848 Z. 74 zu behandeln, d. h. sie haben ihre Dienst- und Zehentschuldigkeit nach den Katastralpreisen mit 20 Perzent Ergänzung pr. 1848 abzulösen. Hievon sind die zur Ablösung Verpflichteten, so wie es andere Dominien gethan haben, mittelst Ansagzettels in Kenntniß zu setzen und zur bald möglichen Einzalung zu ermahnen. 302. N. Hoferin, Pfründlerin bittet um Auszalung des chyrurgischen Konto von 4 fl 34 xr C.M. Der Armeninstitutsrechnungsführung zur Auszalung des adjustirten Betrages pr. 3 fl 4 xr C.M. 237. Mathias Fellerbaur um Betheilung seines Weibes Elisabeth aus dem Armenfonde. Nachdem diese Elisabeth Fellerbaur seither verstorben ist, dieses Exhibitum ad acta. 297. Konto des Gürtlermeisters Blumauer für Arbeiten in die Stadtpfarrkirche pr. 4 fl 27 xr C.M. Der Armeninst. Rechnungsführung zur Auszalung. 283. Georg Goldbaur um Armenbetheilung. Da der Bittsteller, Vater der verstorbenen Registrantenswitwe Maßatsch, hier das Decenium nicht erreicht hat, so wird selber mit seinem Gesuche
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