Ratsprotokolle 1849

Anträge, prüfen, und im Falle der Zustimmung genehmigen. 1. Hrn. Magistratsrath Buberl ist nach § 11 der Geschäftsordnung einzuladen, in der Sitzung das Resultat der jüngsten Stellung mit aller ihrer Consequenzen getreulich zur allseitigen Beruhigung zu relationiren. 2. Das Polizeyamt wird beauftragt, dem Gemeindeausschuße ein getreues Verzeichniß sämtlicher zu heuriger Stellung berufenen aber nicht erschienen Stellungspflichtgen zu übergeben, mit folgende Rubriken: legal od. illegal abwesend, Tag der Ausstellung des Amtstermins nebst Bemerkung des Ablaufes, Aufenthaltsort bekannt, oder unbekannt, im ersten Falle die Berichtigung der unter Datum dahin abgegangenen Widmungsrolle. 3. Der Magistrat wird aufgefordert, die Glieder der I. Section von der zur Relationirung des Contingentes nothwendigen Maßnahmen rechtzeitig zu verständigen. 4. Alle auf das provisorische Rekrutierungs[?] im Decemb. 849 Bezug nehmende nachträglichen Verordnungen und Circularien zur Kenntnißnahme dem Gemeindeausschuße zuzumitteln. 5. Kraft des im provisorischen Gemeindegesetze übertragenen Wirkungskreises der Handhabung der Localpolizey erläßt der Gemeindeausschuß, eine Kundmachung, worin er die sämtlichen Hausbesitzer mit Hinweisung der diesfallls bestehenden Vorschriften auffordert, bei Aufnahme von Miethpartheyen auf dem Polyzeiamt Meldung zu machen, jede Veränderung anzuzeigen, ingleichen die Ersteren u. auch alle Gewerbtreiber, ob behaust oder unbehaust dringend angewisen, die Registrirungsoder Wochenbücher bey Androhung der polizeylichen Nachforschung im Unterlassungsfalle gegen Empfangsnahme eines Aufenthaltsscheines auf dem Amte zu hinterlegen. Steyr am 1. May 1849 Anton Haller

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