Ratsprotokolle 1849

No. 1048 G. Das Ergebniß der für den 15 d.M. anberaumten Nachstellung war, wie vorauszusehen, kein befriedigendes, da das zur Completirung erforderliche Contingent nicht aufgebracht wart, und somit die Vornahme weiterer Einleitungen als Dringlichkeit erscheint. Wenn die Vertretter der Gemeinde gesetzlich berufen waren, bei dem ganzen Elaborate mitzuwirken, und sie dadurch einen Theil der Verantwortlichkeit Referate? Mayr? tragen, so muß Ihnen auch das Recht zustehen, in die gemeine Kentniß aller Schritte zu gelangen, welche der Magistrat zur redlichen Ausführung für geeignet hält, da die Aufbringung der abzustellenden Mannschaft [?]lich, und gemeinschäftliches Zusammenwirken leichter zum Ziele führt. Um das Aufkommen einer unrichtigen Meinung im Schooße der Versammlung bey diesem so schwirigen Geschäfte im Keime zu unterdrücken, muß ich selbst auf die Gefahr, zu ermüden, als Mitglied der ersten Section wünschen, daß der löbl. Gemeindeausschuß aus dem Bericht[?] des magistratischen Stellungskommißärs der unseren Verlauf der Assentirung entgegen zuerst [?] Weil [?] I. Section [?] legen muß, daß keine unrichtige Meinung im Schoß der Versammlung aufkomme, und die gänzliche Ausführung einer dermaßen in das Wohl u. Wehe der Familien eingreifende Maßregeln die volle Zustimmung des löblichen Gemeindeausschußes erhalte, so wolle derselbe, die aus meiner geringen Erfahrungen hervorgehenden

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