891. Schr. des Magistrates mit dem Gesuche des Franz Heßigill um Bewilligung der Errichtung einer Leibbibliothek. Da gleichzeitig ein Gesuch des hiesigen Buchhändlers Hr. Franz Sandböck im Licenz zu eine Leihbibliothek vorliegt und nach §. 390 der Gewerbevorschriften für Ob. Österr. und Salzburg auf Buchhändler Rücksicht zu nehmen ist, der Bittsteller Hr. Franz Heßigill auch die vorgeschriebene Caution nicht an biethet, so wird auf die Erwirkung dieser Licenz nicht eingerathen. 902. Note des Magistrats mit dem Gesuche des Hrn. Franz Sandböck um Bewilligung zur Errichtung einer Leihbibliothek. Da die Errichtung einer Leihbibliothek allhier zur Bildung und Belehrung des Publikums allerdings wünschenswerth ist und Bittsteller die nöthigen Eigenschaften hiezu besitzt, so wird sich um so mehr zu Gunsten desselben geäussert, da das Geschäft des Buchhandels durch die neuesten Zeitumstände ohnedieß gedrückt ist und Bittsteller durch Bewilligung zur Errichtung einer Leihbibliothek vielleicht einiger Maßen entschädiget wird. 903. Kreisamtsdekret dto. 25. April d.J. Z. 4705 mit dem Verständigung über die von der kk. Oberpostverwaltung Linz an das hiesige kk. Absatzpostamt ergangene Weisung zur An-
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