einstimmig angenommenen Geschäftsordnung zur Darnachachtung zugestellt werden. 2. Der Gemeinde-Ausschuß erläßt eine Kundmachung worin er unter Hinweisung des § 20 der Geschäftsordnung seinen ganzen Wortlaute nach zur Beiwohnung der öffentlichen Sitzungen einladet. 3. Auf Grundlage der § 5, 6, 7 u. 8 der Geschäftsordnung werde die Einleitung getroffen, daß jedem Mitgliede die frühere Einsicht der durch den Herrn Referenten zum Vortrage gelangenden Stücke ermöglicht, zu diesem Behufe nach § 18 eine von dem Herren Referenten zu bestimmende Sections-Sitzung anberaumt, die Schriftführerin nebst der Ausfertigung der bezüglichen Schriften mit der Abfaßung der Sitzungsprotokolle betraut, und ihnen die Überwachung der einschlägigen in der Plenarversammlungen gefaßten Beschlüße zur Pflicht gemacht, oder im Nichtgenehmigungsfalle die hierauf bezüglichen § der Geschäftsordnung beseitiget, oder entsprechend abgeändert werden. 4. Der schriftliche Verkehr mit dem Magistrate ist aufzuheben, dagegen in allen gemeinschäftlichen und überhaupt nothwendigen Angelegenheiten die Herren Referenten des Magistrates zur persönlichen Abgabe ihres Gutachtens in die allgemeine Sitzung einzuladen, um vom juridischen Standpunkte die nöthigen Erläuterungen zu geben. 5. Den im Programm des Magistrates und Bürgerausschusses v. 19. Sept. 1848 ausgesprochenen Grundsatze mit Beziehung der späteren Fassung
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