Ratsprotokolle 1849

gesetzlichen Gründe dafür oder dagegen ohne Beirrung der Versammlung die zu fassenden Beschlüsse zu erleichtern. Die Wirklichkeit zeigt, daß kein Referat von einem Herrn Rathe vorgetragen wird, und daß der Gemeindeausschuß sich im eigenen Hause des weitwendigen Weges von Noten und Renoten mit dem Magistrate bedient. Das Zusammenwirken in angedeuteter Weise scheint mir bei weitem ersprießlicher. Die letzte Rekrutirung hat die Außerachtlassung der vorgesehenen Zustände auf fühlbare Weise der Section N. I gezeigt. Nach dem vom ehemaligen Bürgerausschuße aufgestellten Programm zur Bildung des Gemeinde-Ausschusses ist jedes Mitglied gehalten, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Folgerichtig ist der Schluß, daß dasselbe Kraft der stillschweigend übernommenen Verbindlichkeit den allgemeinen Sitzungen anzuwohnen habe. Übrigens hat der neu constituirte Ausschuß nachträglich festgesetzt, daß im Verhinderungsfalle dem Vorsitzenden entweder persönlich oder durch einen Herrn Collegen Meldung zu machen sei. Die Handhabung dieser gesetzlichen Bestimmung zeigt leider ein scheinbar beliebiges Nachkommen, und es drängt sich bei der oftmaligen Abwesenheit Einzelner die Frage der Veranlassung hiezu um so mehr auf, als ja durch zufälliges Ausbleiben mehrerer unangenehme Geschäftsstörungen entstehen müssen. Mit dem Gesagten glaube ich folgende Anträge zu begründen, welche ich den löblichen Gemeinde-Ausschuß zu begutachten bitte, als: 1. Es soll ohne Verzug jedem Herrn Ausschusse eine Abschrift der am 4. Dez. v.J. berathenen und

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