von dem betreffenden Sectionsschriftführer zu ihrem eigenen Interesse in der Executive überwacht werden. Die bisherige Gepflogenheit macht die Schriftführer zu bloßen Namensträgern, weist die Sektionsglieder mit Ausname einer außergewöhnlichen mehr zeitraubenden Verwendung auf die Vorträge der allgemeinen Sitzungen macht sie bei früherer Unkenntniß, der oft complicirten Referate zur redlichen Abstimmung fast unfähig, in denen Jedermann zugeben wird, daß zur Abgabe eines richtigen Urtheile eine ruhige und genaue Durchlassung sämmtlicher Akten unerläßlich ist. Dieser Umstand verdient Beachtung, wenn man erwägt, daß jedes Mitglied gleiche Verantwortlichkeit gegenüber der Gemeinde zu tragen hat, und Unwissenheit nie als Entschuldigungsgrund gilt. Durch die Verhandlungen des Wiener-Gemeinde-Rathes bin ich in meinem schon früher geäußerten Ansicht bestärkt, daß, in so lange der Magistrat besteht, derselbe in allen Communalangelegenheiten dem Gemeinde-Ausschusse als beschließenden Behörde subordinirt ist, er bis zur faktischen Trennung in diesem Sinne die Executivgewalt zu führen habe und von uns überwacht werden könne. Streifen die zu verhandelnden Gegenstände zugleich in das Gebieth der politischen Behörde, so erscheint der Magistrat coordinirt. Die Geschäftsordnung hat für alle Fälle vorgesorgt, indem sie ausdrücklich festsetzt, daß die Herren Magistratualen jede Auskunft zu ertheilen haben, und wenn die Interessen collidiren, informative votiren, jedesmal auf Verlangen in der Sitzung zu erscheinen haben, um nöthigenfalls durch Darlegung der
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