Ratsprotokolle 1849

Unmittelbaren Folge derselben ist eine Über- oder Unterschätzung der zum Wohle der Gemeinde berufenen Versammlung, denen schwierige Lage bei der Neuheit derselben niemand verkennen wird. Nicht die Rücksicht auf Tadel oder Lob, sondern die naturgemäße Theilname an allen Gemeindeangelegenheiten macht ein richtiges Verständniß höchst wünschenswerth und fordert auf, diesem Übel durch nahe liegende Mittel zu begegnen. Es fällt daher auf, das wie uns der eindringlichsten Waffe zu unserer Rechtfertigung der Abwehr gegen jede ungegründete Zumuthung, insbesondere des Vorwurfs der Geheimnißthuerei, freiwillig begeben und den im § 20 der Geschäftsordnung ausgesprochenen Grundsatz der öffentlichen Sitzungen, nicht zur Geltung bringen. Die Eintheilung in Sektionen soll den Geschäftsgang erleichtern, jedes Mitglied zur gleichen Betheilung im einschlägigen Fache anspornen, die Last einen Einzigen abnehmen und Alle zur Förderung der guten Sache vereinigen. Der Einheit und Ordnung wegen ist zum Vortrag ein Referent bestimmt, während die Schreibgeschäfte in der Sektion selbst und in der allgemeinen Sitzung einen Schriftführer zu übertragen sind. Aus der Skizze der Geschäftsordnung die ich besitze, geht deutlich hervor, daß jedes Mitglied genaue Kenntniß der einlaufenden Stücke haben soll, in dem Sectionssitzungen relative Stimmenmehrheit entscheide, und die von der Plenarversammlung gefaßten Beschlüsse

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