vierte Claßificationsliste eingereicht werden. Indem ich einen Blick in die ClaßificationsElaborate von Gleink, Herrschaft Steyr u. Garsten machte, finde ich überall diesen Grundsatz durchgeführt und muß demselben um so mehr beipflichten, als die Wienerzeitung vom 24. Febr. bei Besprechung des Antrags erwähnten Patentes auf die Wichtigkeit des Einflußes der Gemeinde Vorsteher aufmerksam macht und so wie ichs verstehe, ihrer Huma-, nität anheim stellt jeden störenden Eingriff auf die bürgerl. Existenz den Familie ferne zu halten. Weil ich nun glaube, daß wir dieses in dem gegenwärtigen politischen Lage besonders harte Gesetz so milde als möglich zur Geltung bringen, den uns eingeräumten Wirkungskreis gleich den Landgemeinden mit der selben Freisinnigkeit seinem ganzen Umfange nach benützen sollen, eine Überschreitung unserer Vollmachten in Folge höheren Auftrags durch die einschlägigen Behörden modifizirt werden könnte und für gefährlich halte, durch den Anschein einer minderen Obsorge für die eigenthümlichen Verhältnisse einzelner Gemeindeglieder gegenüber der begünstigten Nachbarn eine bedenkliche Aufregung hervorzurufen, so stelle ich den Antrag, daß eine von Ihnen bestimmte Commißion unverweilt eine Revision der III. Claßificationsliste vornehme und jene zeitlich Befreiten welche der bürgl. Existenz dem betheiligten Familien
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