und der Erlös dem hiesigen Armenfonde zugewendet, wozu Sekr. Gärber den Auftrag erhält. Hievon wird selbe und das Schuhmacherhandwerk verständigt und zwar erstere mit dem, daß ihr gegen diese Entscheidung der Rekurs bevorgelassen und ihr auch unbenommen sey, unter Darthuung ihrer Mittellosigkeit zu bitten, daß ihr ein Theil des Erlöses im Gnadenwege zugesprochen werde. 5088. Prot. mit den Vorstehern der Schneider - Innung wegen wiederholten Feilhaltens des Schneiders Hayder außer Wochenmarktstagen. Aufzubehalten und wird Mathias Hayder bey dem Umstande, da er den maãtischen Auftrag v. 19. April d.J. nicht befolgte u. gestern im unbefugten Feilhalten wiederholt betretten wurde, mit 2 fl CMz zum A. F. bestraft, welche Strafe bey fernerer Betrettung verdoppelt und dann mit der Konfiscation fürgegangen wird; wovon derselbe mit dem verständiget wird, daß er sein Aufbewahrungsmagazin im Ankerwirthshause sogleich räume, da es nur Gelegenheit zum täglichen Winklverkaufe giebt. Gelesen Maurer M. Rath Gärber Sekretär
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2