das Halten von Gehilfinen und Lehrmädchen strenge untersagt sey, die abgenommenen Stücke von einem berechtigten Schneider ausgefertiget werden, und daß sie bey fernerer Uiberschreitung ihrer Gränzen mit einer Geldstrafe belegt werde. Die Maria Löffler ist durch Decret zu ermahnen, daß sie mit keinen Lehrmädchen oder Gehilfinen arbeiten dürfe und daß sie bey fernerer Betrettung mit einer Geldstrafe belegt werde, daß ihr aber für dermalen noch die abgenommenen Stücke rückgestellt werden. Dem Mich. Fürthauer ist mit Decret mitzugeben, daß der ihm abgenommene Rock von einem berechtigten Meister ausgearbeitet werde und daß er bey fernerer Betrettung in der Gewerbsstörung mit einer Geldstrafe oder bey der Zalungsunfähigkeit mit Arrest belegt werde. Haydinger Gärber Sekr.
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