daß auch dem Maãte in Bezug auf die eigenmächtige Bauführung des Recurrenten die Amtshandlung in erster Instanz zustehe, so wird von hier aus in Erwägung, daß der Bau nicht auf dem offenen Lande, sondern in der hiesigen städt. Ortschaft Schönau geführt wird, das Neugebäude auch ohne bedeutende Kosten wegen des anstoßenden steilen Leithengrundes nicht weiter zurück versetzt werden kann, folglich das H. Regg̃sdecret v. 28. July 1827 Z. 18826 intimirt durch Kr. A. Kurrende v. 4. Aug. 1827 Z. 8397 eigentlich hieher keine Anwendung findet, dieser Kellerbau sowohl zu ebener Erde als im ersten Stockwerke gegen dem genehmigt und dessen längliche Ausführung bewilligt, daß sich 1. Dabey genau an die vorliegenden Pläne u. Augenscheins-Koõns Protokolle gehalten 2. der Leithengrund zwischen dem Roman Jäger von Waldau'schen Bierkellergebäude u. dem Neugebäude des Rekurrenten soweit zurück abscarpirt werde, daß sich die Strasse von einem bis zum andern Gebäude hin in gerader Linie nach der vordern Fronte darstellt u. 3. daß der Fußweg über die Leithen zum Schwarzmayrhäusl hinauf außerhalb des Neugebäudes in einer Länge von 5 Klaftern zurückverlegt und dagegen der nunmehrige Gehweg in dieser Strecke u. der Leithengrund unter demselben an die Strasse anstoßend 4 Schuh breit verglichener Maßen abzugraben und dadurch ebenfalls die Strasse erweitert werde, so daß dieser Gehweg hart am Mauerecke des Neugebäudes vorbeyführen wird. Beweggründe dieser Erledigung ad 2 & 3 sind, daß der Leithengrund zwischen den beyden in Frage stehenden Bierkellern u. außerhalb gegen das Schwarzmayrhäusl hin dem Rekurrenten eigenthümlich und durchaus lockerer untragbarer Schottergrund ist, dafür die Abscarpirung an und für sich u. um so weniger kostspielig seyn kann, als daß das dadurch genommen werdende Materiale theils auf die Strasse u. theils zur Anplanirung der Strasse mit der jenseits an derselben gelegenen Wiese das Recurrenten verwendet werden
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