schiebende Wirkung habe u. er im nächsten Betrettungsfalle nebst der Confiskation nicht noch mit einer Geldstrafe belegt werde, den Anton u. der Anna Theuerschuß ist ebenfalls durch Dekret zu bedeuten, da sie schon nach dem maãtl. Erledigungen v. 6. Mai 840 No. 2858 23 Mai 846 No. 2718 wegen Gewerbsstörung der berechtigten Schuhmacher bestraft wurden u. sich gegenwärtig wieder beigehen ließen in ihrer Wohnung 2 Paar Schuhe zu verkaufen, wozu Anna Theuerschuß als Hausirerin nicht berichtigt ist, dieses also eine neue Gewerbsstörung ist, so wird der Anna Theuerschuß aufgetragen, dieser wegen als Strafe 5 fl CMz zum hiesigen Armenfonde zu erlegen. 5993. Protokoll mit dem Schneider handwerk wegen Gewerbsstörung. Aufzubehalten und ist der Barbara Grabner durch Dekret zu bedeuten, daß man es für diesen ersten Betrettungsfall noch will dahin gestellt sein lassen, daß der abgenommene Uiberrock durch einen berechtigten Meister ausgefertigt werde u. der nicht zugeschnittene Zeug der Theresia Knell rückgestellt wird, daß aber im wiederhohlten Betrettungsfalle die Confiscation eintrette. Der Veronica Bogner ist durch Dekret zu bedeuten, daß bei dem Umstande da sie schon mit maãtl. Bescheide vom 4 Xbr 1847 No. 9681 mit der Confiscation bedroht wurde, sie nun wiederhohlt in der Gewerbsstörung betretten wurde u. die von ihr angeführten Entschuldigungsgründe keinen Glauben verdienen u. nicht genügend sind, daß sohin der ihr abgenommene Rock u. der Cotton als confiscirt erklärt öffentlich versteigert werden u. der Erlös dem Armenfonde zufalle.
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