Puncte: a. daß dem Antrage wegen Erhöhung der Besitzveränderungsgebür unter Lebenden von dem bisherigen Ausmaaße auf 2 % höchstens Orts keine Folge gegeben worden sey; daß vielmehr b. das Bezugsrecht einer solchen Gebür und des Mortuars stichhältig nachzuweisen und c. darzuthun sey, nach welchem Maßstabe die Bürgerrechtstaxe bemessen werde. Was den ersten Punct betrifft, so ist dießfalls Nichts zu erinnern. In Betreff der nähern Nachweisung des Bezugsrechtes des Mortuars und der Veränderungsgebüren unter Lebenden aber muß angeführt werden, daß die von Seite des H. Referenten und von Seite des Taxamtes geschlagene sorgfältigste Nachforschung nur das Resultat geliefert hat es können hiefür keine andere urkundlichen Belege, als welche H. Referent schon bey seinem Vortrage am 29. July 1848 beygebracht hat, aufgebracht werden. Außer der von Wailand Sr. Majestät der höchstseeligen Kaiserin Maria Theresia approbirten Taxordnung vom 1. November 1754 findet mich weder ein Privilegium noch sonst eine Concession. Diese Giebigkeiten verlieren sich, wie die Bürgerrechtstaxe ins Mittelalter zurück, scheinen, wie es auch dem Begriffe eines bürgl. Freygeldes angemessen ist. Zur Bedeckung der städtischen Auslagen durch bloßen Gemeindebeschluß wie es bey dem nun aufgehobenen Rüstungsbetrage der Fall war ent- standen, anfänglich gleich der Bürgerechtstaxe nach Verschiedenheit des Falles verschieden bemessen und erst später fest normirt worden u. seyn, wurden durch das Herkommen sanctionirt und sind nochmahls bey Errichtung der Grundbücher und ohnerachtet des Bestandes der Taxpatente vom J. 1781 & 1787 ohne Widerspruch von irgend einer Seite der Bestimmung des § 14 & 39 des Patentes dd. 2. November 1792 gemäß als obrigkeitliche Giebig-
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