Ökonomische Ratsprotokolle 1848

wohlfeil genug von der ihm auflastenden Verflechtung mit der Uibergabe der Krankenpflege an den Orden der barmherzigen Schwester gegen die hierwegen stipulirten Vertragsbestimmungen ab. Eine Last ist diese Zahlung für das Armeninistitut, weil dessen Kräfte dadurch geschwächt werden, da ihm in 10 Jahren an solchen Kosten nach dem Ausweise Nr. 7921/44 xr C.M. entzogen wurden; für die Armen selbst, weil um diesen Betrag weniger der selben Ertheilt werden konnten. Für die Stadtkasse weil sie die Abgänge beim Armeninstitut zu deken hat u. zu dem Ende nach dem Ausweise in den letzten 10 Jahren 23912 fl 53 xr C.M. an selbes für überzalte, für jeden einzelnen Bürger, weil unter solchen Umständen, wie schon der schwache Kassabaarbestand durch Jahre zur Gemeinde weiset, es früher oder später, geschieht kein Einhalt, zur Repartition kommen muß, wobei er nothwendig ins Mittel gezogen werden wird. Unrechtmäßig ist die Zahlung, weil wie ich in meinem Vortrage v. 7. Feb. 1845 Z. 7538 P. gezeigt habe, der milde Versorggsfond nach seinem Ursprunge und insbesondere nach der h. Reggsverordnung v. 17. Xbr. 1795 No. 16974 dazu bestimmt ist, die Kosten der Pflege Heilung und Wartung erkrankter Fondspfründler, Bezirksarmen und Dienstbothen ganz allein und ohne Mitleiden des Armeninstitutsvermögens zu tragen. Es ist mir zwar aller angewandten Mühe ungeachtet nicht gelungen, die citirte h. Reggsverordnung, selbst zur Hand zu bekommen, nicht desto weniger aber beweiset der in Original vorliegende maatl. Bericht v. 5. Sptbr. 1795 No. 839 Pol. u. der dh. h.Regierung hierher gelangten u. dort domizilirte Auszug über die bei hochselber seit dem Jahre 1790 hinsichtlich des hiesigen milden Vorsorggsfondes vorgenommenen Verhandlungen – außer welchen Urkunden ich sonst nichts aufbringen konnte, – die Richtigkeit meiner Behauptung. Es ist also der unterm 3. August 1837 zu Stande gebrachte General-

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