verpflichtet war, die Zustimmung des Gemeindeausschusses einzuholen und diese als genügend von dem Maate auszuführen ist. Inzsub:esonders steht daher dem Ausschuße a. Die Feststellung des jährlichen Budgets der städtischen Kasse und der sämmtlichen unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde u. Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten. b. Die Kontrolle über die Verwaltung und Verwendung der städtischen Fonde, des Gemeindevermögens überhaupt, dann der Einnamen u. Ausgaben insbesonders. c. Die Obsorge zur Beyschaffung der nach dem genehmigten Präliminare erforderlichen Geldmittel. d. Die Entgegename, Prüfung und definitive Erledigung sämmtlicher jährlicher Rechnungen. e. Die Anordnung der Scontrirung der städtischen Kassen und Mitwirkung bey derselben. f. Die Bewilligungen zu allen ein genehmigten Präliminare nicht vorgesehenen Auslagen, wenn sie den Betrag von 100 fl C.M. übersteigen. g. Die entscheidende Prüfung der hypothekarischen Sicherheit bey anzulegenden Kapitalien aller städtischen Fonde u. Anstalten, die Nachricht von Zinsen u. anderen Schuldigkeiten, die Umwandlung von Giebigkeiten dießfälligen Entschädigungsübereinkünfte, die Prüfung aller im Namen der Stadtgemeinde und der Fonde zu schliessenden Vergleiche und Verträge. h. Die Bewilligung zum Erwerbe oder zur Veräusserung beweglicher
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