Ökonomische Ratsprotokolle 1848

Mitglieder erforderlich. § 13. Bis zur Konstituirung dieses Gemeinderathes und Gemeindeausschusses bleibt der dermalige Ökonomierath und Bürgerausschuß in Wirksamkeit. § 14. Der neugebildete Gemeinderath und Gemeindeausschuß tritt mit der Einführung der vom Reichstage einzuführenden Gemeindeordnung außer Wirksamkeit; sollte diese innerhalb Jahresfrist nicht ins Leben getretten seyn, so wird Gemeinderath und Gemeindeausschuß aufgelöset und neue Wahlen angeordnet. § 15. Der zu wählende Ausschuß ist bis zur Erlassung einer definitiven Gemeindeordnung mit nachstehenden Befugnissen bekleidet: Er hat die Aufgabe: I. Für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung mit den dazu gesetzlich berufenen Organen mitzuwirken, die dießfalls nöthigen Maaßregeln zu treffen und deren Ausführung zu leiten. II. Er ist das Organ für die Ausübung des Petitionsrechtes der Stadtgemeinde. Ihm liegt ob: III. Die Reorganisirung des gesammten Municipalwesens der Stadt Steyr herbeyzuführen und zu dem Ende die Gemeindeordnung zu entwerfen. IV. Die Gemeinde in Ausübung des ihr gebürenden Rechtes der Selbstverwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindeangelegenheiten zu vertretten. In dieser Beziehung tritt der Ausschuß an die Stelle der bisherigen von den Organen der Staatsverwaltung ausgeübten GemeindeCuratel dergestallt, daß in Fällen, in welchen bisher der Maat. zur Einholung einer höhern Genehmigung

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2