Ökonomische Ratsprotokolle 1848

§ 7. Die Wahlkoon. besteht aus einem Koär. des Maates, den Ökon. Räthen u. Bürgerausschüßen. § 8. Diese Koon. hat die einzelnen Wahlzettel nach fortlaufenden Nummern zu protokolliren, die Stimmenzählung vorzunehmen und das Resultat bekannt zu machen. § 9. Der so gewählte Gemeindeausschuß wird sogleich vom Maate. zusammenberufen und demselben zur Prüfung der Ausschußwahlen sämmtliche Wahlacten übergeben, wozu derselbe ein Comite von 9 Mitgliedern aus seiner Mitte erwählt, sind wenigstens Zweydrittheile der Wahlen anerkannt, so erklärt sich der Ausschuß für constituirt. § 10. Die noch fehlenden Wahlen werden nach §§ 6, 7 & 8 vorgenommen. Ergibt die erste und zweyte Wahl nicht alle Mitglieder des Ausschusses so sind bey der Wiederholung in die engere Wahl jene in doppelter Anzahl als Ausschüße noch erforderlich zu ziehen, welche bey der letzten Wahl die meisten Stimmen erhielten. § 11. Nach Vollendung der Wahl sämmtl. 30 Mitglieder wählen diese aus ihrer Mitte 5 Gemeinderäthe, welche die Stelle der bisherigen Ökonomieräte und Bürgerausschüsse einnehmen und aus dem Gemeindeauschuße ausscheiden, ferner den Vorstand des Ausschusses, einen Vorstandsstellvertretter und drey Schriftführer, welche fünf Mitglieder das Vollzugs-Bureau des Ausschusses bilden. § 12. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, wozu wenigstens Zweydrittheile

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