Ökonomische Ratsprotokolle 1848

mit Ausname der Handwerksgesellen, Dienstbothen, Arbeiter gegen Tag- oder Wochenlohn und Personen, die aus öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten unterstützt sind. § 2. Wählbar in den Gemeindeausschuß sind folgende, welche 30 Jahren alt und unbescholtenen Rufes sind: 1. Die Bürger dieser Stadt; 2. Die Vorsteher und Lehrer aller hier befindlichen Unterrichts-Anstalten, die Advokaten und practischen Ärzte. 3. Die Pfarrer der Stadt- und Vorstadtpfarre. 4. Alle jene, welche eine directe Steuer zahlen. § 3. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses wird auf 30 festgesetzt; die Wahl erfolgt unmittelbar, jeder Wahlberechtigte wählt alle 30 Mitglieder für den Gemeindeausschuß. § 4. Zur Gültigkeit der Wahl ist die relative Stimmenmehrheit mit wenigstens ein Drittheil Stimmen erforderlich, bey gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. § 5. Die Annahme der Wahl eines Bürgerausschusses kann nicht verweigert werden. § 6. Die Wahl selbst hat am 8. Oktober d.J. im Rathszimmer des Magistrates statt; jeder Wahlberechtigte erhält wenigstens 6 Tage vor der Wahl einen signirten Wahlzettel, auf welchem derselbe die 30 Namen seiner Vertrauensmänner verzeichnet u. am obigen Tage zwischen 8–12 Uhr vormittags der Wahlkommission übergiebt. Jene Wahlberechtigten, denen kein Wahlzettel zugestellt worden seyn sollte, werden aufgefordert, sich am 6. Oktober d.J. Nachmittags von 3–5 Uhr im Rathssaale zu melden.

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