Hr. M. Rath Maurer einverstanden. Hr. M. Rath Buberl dagegen bemerkt, daß das durch die Anheimsagung des Josef Gröswang erledigte personelle Schankbefugnis im Konkurswege also nach gehöriger Kundmachung hätte wieder verliehen werden sollen; daß er aber bei dem Umstande, als der Gesuchsteller alle zum Betriebe der Wirthsgerechtigkeit erforderlichen Eigenschaften besitzt, sich über gute Sitten ausweist, und der Besitzer des Hauses N. 50 im Wiesenfeld ist, bei welchem die Schankgerechtigkeit früher ausgeübt wurde und fernerhin ausgeübt werden will, aus Rücksicht der Größwang'schen Kinder, welchen durch diese Verleihung ein Theil ihres bei diesem Hause zu Verlust gegangenen Kapitals zu Gute kömt, es bei gegenwärtiger Verleihung bewenden lassen wolle. Hr. Mag. Rath Bleyr schließt sich dem Antrage des Hr. Referenten an, daher derselbe erwuchs zum Beschluße in re per unanimia: Aufzubewahren, das sub N. 2006 P. inliegende Gesuch des Josef Lidauer mit folgendem Bescheide zu erledigen: Nachdem Gesuchsteller nach den gepflogenen Erhebungen und Einvernehmungen alle Eigenschaften und Erfordernisse zur Ausübung eines derlei Gewerbes besizt, und auch über gute Sitten und eine empfehlende Conduite sich ausgewiesen hat, so wird ihm die angesuchte Schankgerechtsame für die Ortschaft Wieserfeld ad personam gegen genaue Zuhaltung der Polizeiund sonstigen Vorschriften verliehen, wovon auch der Vorsteher der hiesigen Wirthskomunität zu verständigen ist. gelesen. Haydinger Neuber Ausk.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2