sprochen worden, daß dem Bittsteller das Sperren dieser Brücke nicht bewilligt werden soll, wenn er sich nicht über eine Vorsperre ausweiset, bey dem Umstande, daß der Schiffaht und dem Holzschwemmen keine ungegründeten Hindernisse gelegt werden sollen, die Errichtung einer Vorsperre weiter auf wärts im Steyrfluße dem Bittsteller bekannter Massen eine sehr bedeutende Auslage verursachen müßte, eine solche Vorsperre aber wirklich für den Fall eines Hochwassers nicht nur unnütz ist, sondern auch für die Zeugstätte im hiesigen Wehrgraben um so gefährlicher erscheint, weil am Ende, anstatt, daß das Plochholz einzeln im gewöhnlichen Laufe dahin geschwemmt wird, auf ein Mahl eine Masse desselben und zugleich auch die ganz oder zum Theile weggerissene Sperre, also langes, schweres Holz daher getrieben wird, sich hie u. da sperrt u. um so viel mehr Gewalt auf die ihm entgegen stehenden Gebäude ausübt auf folgende Erledigung an: In freundlicher Erledigung des am 9. d. M. überreichten Gesuches wird dem Bittsteller nachträglich zum ökonomischen Rathsbeschluße vom gestrigen Tage bedeutet, dß man aus den vom Bittsteller angeführten und sonstigen Gründen die Ausweisung einer Vorsperre aufwärts im Steyrfluße für sein Schwemmholz in polizeylicher Hinsicht nicht verlange. Hr. Mag. Rath Buberl so wie die Herrn Räthe Bleyer und Knoll dagegen sind der Meinung; daß, nachdem bereits gestern der Beschluß darüber in ökonomischer Sitzung gefaßt und der Gegenstand auch nur im ökono. Interesse zu betrachten ist, der gestern gefaßte Beschluß dem Bittsteller allein zu behändigen wäre; daher Beschluß per majora. da bereits darüber in ökon.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2