mit ihm Hr. Mag. Rath Bleyer sind zwar mit Hr. Referenten darin einverstanden, daß dem Jakob Trefalt aufgetragen werde. seine beyden Subjecte zugleich zu entlassen, weil er sich nicht als neuerlichen Pächter eines andern chyrurgischen Gewerbes ausgewiesen hat, sie theilen jedoch nicht die Meinung des Hr. Referenten, daß diese beyden Subjecte wieder in die Schaubach'sche Officin zu seyn, weil die Subjecte nicht der Officin sondern dem Wundarzte dienen, die Scheubach'sche Officin gegenwärtig auch keinen solchen besitze, da die provisorische Leitung derselben durch den Hr. Kreiswundarzt mit des Letztern öffentlicher Stellung und wegen Vereinigung zweyer gleichartiger Gewerbe unthunlich ist, sondern glauben, daß Scheubach mit seiner Bitte wegen Uiberweisung der beyden Subjecte in seine Officin abweislich zu bescheiden sey, den letztern übrigens mit Decret aufgetragen werde, sich sogleich aus dem Dienste des Trefalt zu entfernen. Hr. Mag. Rath Knoll schließt sich der Meinung des Hr. Referenten an. Bey der nun vorhandenen Stimmengleichheit tritt das Praesidium der Meinung der Hr. Räthe Maurer und Bleyer bey; daher Bescheid per majora aufzubehalten und wird über die von Aloys Scheubach gegen Jakob Trefalt unterm 3. d.M. Z. 1640 angebrachte Beschwerde dem Letztern rathl. bedeutet, daß er Jakob Trefalt bey dem Umstande, daß er von dem Pachte des Aloys Scheubach'schen wundärztlichen Gewerbes abgetretten ist, auch das Recht zur Ausübung wundärztlicher Ver-
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