Politische Ratsprotokolle 1847

vom Gulden des Gebäckpreises zu geben und zwar weder im baaren Gelde, noch im Gebäcke oder auf anderen Weise. Endlich in Beziehung auf den letzten Punct so gestattet die Wochenmarktsordnung den auswärtigen Bäckern an den beyden Wochenmarktstagen den Verschleiß ihres Gebäckes auf dem Markte und verbiethet jeden abseitigen Verkauf, es soll daher überwacht werden, dß kein fremder Bäcker bey Strafe früher ein Brot verkaufe bevor er nicht auf dem Stadtplatze an dem ihm von der Marktaufsicht angewiesenen Platze erschienen und sein Brot besichtigt und abgewogen worden ist. Bey strenger Überwachung dieser Anordnungen könnten die hiesigen Bäcker auf vermehrteren Absatz rechnen, weil die Erzeuger auch vor Eingriffen geschützt, jeder Zwischenhandel und jeder abseitige Verkauf fremden Gebäckes außer der Zeit verschwinden würden. Mit der Erstattung dieses Berichtes sind die übrigen Hr. Mag. Räthe vollkommen einverstanden; daher Conclusum Ist nach dem Antrage des Hr. Referenten der Bericht an das kk. Kreisamt zu erstatten. 1493. Kr. A. Decret Z. 16328 wegen Erstattung eines Antrages zur Ausmittlung eines Platzes für die Baumaterialien beim bevorstehenden Abbrechen des Kaserngebäudes und wegen Vorschlag einer geeigneten Aufstellung der Markthütten. Hr. Referent trägt auf Erstattung eines Berichtes an, dessen wesentlichen Inhalt dahin zu gehen habe, daß zur Gewinnung eines freyen Platzes vor dem Kaserngebäudes zur Aufstellung des abgebrochenen Materiales und nur erforderlichen Zufuhr des neuen Baumateriales ein und für allemahl an den Wochenmarkts- und Jahrmarktstagen die vor demselben angebrachten

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