das Hausieren der Zwischenhändler mit Brot von einheimischen und fremden Bäckern abgestellt und daß die fremden Bäcker mit ihrem Brotverkaufe blos mit die 2 Wochenmarktstage auf dem Stadtplatze an ihre bestimmten Verkaufsplätze angewiesen werden, zur Einholung der höhern Bestättigung auf die Erstattung eines Berichtes an das kk. Kreisamt an, dessen wesentlicher Inhalt dahin zu gehen habe, daß die Anzahl der hiesigen 28 Bäcker dem hiesigen Bedürfnissen genügend entspreche, daher nicht nothwendig sey, daß täglich zu beliebigen Stunden mit Brot in den Häusern hausiert werde, jedermann zwar sich Brot bestellen könne, diese Bestellung sich jedoch nur auf die hiesigen Bäcker zu beschränken habe, da die fremden Bäcker ohnedieß mit den Wochenmarktstagen hier verkaufen können und den Kunden unbenommen bleibt, bey letztern von einem Wochenmarkte mit den andern, das Brot zu bestellen. Uibrigens soll der Brotverschleiß nicht ausschließend nur bey den Häusern der hiesigen Bäcker beschränkt werden, sondern denselben auch an andern stabilen Standpun ten als in Läden und auf Ständchen welche der Marktaufsicht bezeichnet, gestattet seyn, das Feilhalten in Körben am beliebigen Standorten sey aber ein und für allemahl verbothen. Dabey sey aber als Norm zu bedingen und strenge bey Konfiscation und Geldstrafe zu verbiethen, daß kein Bäcker an was immer für einen Abnehmer, sey er Gastwirth oder Brotverschleißer in Läden oder Ständchen ein sogenanntes Sonntagskipfel oder Feyertagsbrot als Heiligenstritzel, Osterflecken, als unentgeldliche Aufgabe verabreiche und daß keinem Bäcker gestattet sey, an seine Gebäcksverschleißer eine größene Verkaufsprovision als 4 xr
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