getragen, dem Beschwerdeführer den angesprochenen Liedlohn pr 17 fl 30 xr CMz und als Entschädigung für die Dienstlosigkeit desselben durch 14 Tage täglich 40 xr CMz allsogleich nach rechtskräftig gewordenem gegenwärtigen Erkenntnisse zu bezalen. Ad 792, 1284 & 1470. Gesuch des Karl Kurz, Ringelschmied wegen Abstellung des Verschleißes der Ketten durch Mattias Klaushuber an den Wochenmarktstagen. Auf die von dem Karl Kurz hiesigen behausten Ringelschmiedmeister wider Mattias Klaushuber den Jüngern, Hufschmiedmeister beym Stein Koãt Gleink unterm 8. Jänner d. J. Z. 148 wegen unbefugten Verschleißes seiner Ketten an Wochenmarktstagen hier angebrachte Beschwerde wird über die gepflogenen Erhebungen u. Vernehmungen dem Letztern bedeutet, dß bey dem Umstande der mit maãtischen Bescheide v. 24. Dez. recte 8. Dez. 838 Z. 6655 welcher auch durch h. Reddsdecret v. 31. May 839 Z. 10541 bestättiget wurde, nur dem Mathias Klaushuber, Senior für seine Person der Besuch der hiesigen Wochenmärkte zum Verkaufe seiner selbst erzeugten Ketten auf seine Lebensdauer oder in so lange er diese Ketten selbst erzeugt, gestattet wurde dieses höchst persönliche Recht auf ihn Math. Klaushuber jun. als dessen Haus- und Gewerbsnachfolger nicht übergegangen sey und nicht übergehen könne, nachdem ferners Mathias und Theresia Klaushuber an ihren Sohn Mathias Klaushuber u. dessen Eheweib Anna laut Kaufkontrakt v. 13. März 843 ihre Behausung in der Ortschaft Stein N. 9, auf welcher nur eine Blattnermeistersgerechtsame radicirt ist, welche als todliegend nur mit jährlichen 2 fl versteuert wird, übergeben haben, von letztern aber die gesammte Hufschmiedgerechtsame betrieben wird, mit welchem Betriebe auch das Recht der Erzeugung von Ketten verbunden ist, so versteht es sich von selbst, daß auch das personelle Hufschmiedrechten auf den Sohn übergegangen ist,
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