da der Hr. Kreisarzt seine ihm dies falls vorgezeichneten Gränzen überschritt, u. vergessen zu haben scheint, daß er im Jahr 843 den Trefalt der Churpfuscherei wegen angezeigt, welches auch bei Gelegenheit der Verleihung des Chirurgates am Wieserfelde im Jahre 843, um welches auch Trefalt competierte zur Sprach kam, über die Anschuldigung gegen Kappler aber maãtlich nichts vorliegt u. es Rache des Hr. Kreisarztes ge wesen wäre, diese Fälle zur Kentniß des Maãts zur weitern Amtshandlung zu bringen. Hr. Referent liest nun die Ge suche um die competenten Tabellen u. erstattet seine Meinung nachstehend: Die wundärztlichen Gewerbe gehören zu den Polizeige werben u. die Behörde ist verpflichtet, bei Verleihung derselben vorzüglich auf ein Individuum bedacht zu sein, welches seinen Eigenschaften und den körperlichen Kräften nach am meisten den Anforderungen des Dienstes und den Wünschen u. Bedürfnissen des Publikums entspricht, u. welches sich auch schon die meisten Verdienste und das meiste Vertrauen der Behörde u. der Gemeinde in welcher dieses Gewerb verliehen wird, erworben hat. Dieses ist nach meiner Meinung in der Reihe der vorliegenden Competenten vorzüglich bei Franz Kappler der Fall. Derselbe ist 31 Jahre alt, verehlicht u. im kräftigsten Mannesalter, hat im Jahr 841 sein Diplom erhalten, dann durch 1 Jahr 4 Monate bei dem kk. 5.t Jäger Bataillon als Unterarzt treu u. redlich gedient, war dann im Jahre 843 vom 4 Mai bis letzten Xber Provisor, dann vom 1 Jänner 844 bis letzten Xber 846 Pächter des ehemals Hildweini schen Gewerbes allhier
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