maligen Bürgersohn nicht vorliegt, und Lorenz Mitterschiffthaller nur hiesiger Inwohner ist, das hiesige Bürgerrecht nicht besitzt und selbes auch nie erlangte, so ist er in dieser Beziehung von den beyden andern Kompetenten nicht bevorzugt. Es hat demnach ein jeder dieser 3 Jünglinge die vorgeschriebenen Eigenschaften zur Erlangung dieses Stipendiums, so daß nur noch zur Präsentation des einen oder des andern nach dem Sinne und Wortlaute des Stiftbriefes die Erwerbs- und Erhaltungsquellen und die Mittellosigkeit der Ältern in Erwägung zu ziehen sind: Demgemäß glaubt Hr. Referent für dieses Stipendium den Sohn des Hr. Mag. Rathes Bleyer in Vorschlag bringen zu sollen, denn der Jüngling ist talentirt und mit sehr guten Zeugnissen ausgerüstet, u. erhält durch die Anerkennung seines Fleißes und seiner Gesittung einen neuen Sporn auf der Bahn der Wissenschaften mit unermüdeten Fleiße fortzufahren, sich für den Staatsdienst die höhere Bildung anzueignen als das einzige Gut, welches der Beamte seinen Kindern hinterlassen kann, und so einst in die Stufen zu tretten, welche der Vater seiner Zeit verlassen muß und nur das ruhige Bewußtsein seine Pflichten treu erfüllt zu haben, mit zu Grabe nehmen kann. Der Vater ist zwar Magistratsrath hat aber für 4 Kinder darunter 3 Knaben zu sorgen und selbe doch standes mäßig heranzubilden, wobey ihm auch noch seine und seiner Gattin Existenz obliegt und dazu bezieht er nur einen Gehalt von 600 fl ohne allen Nebenzuflüssen, mit welchen es bey den gegenwärtigen mißlichen Zeitverhältnissen fast unglaublich ist, daß der Vater, der als Magistratsrath auch noch so vielseitig mit unausweichlichen Ausgaben in Anspruch
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