Josef Greis im Recurswege das gleiche Befugniß verlieh, sohin schon damals den Ortsbedarf anerkannte, derselbe sich auch gegenwärtig bey vermehrter Population wieder herausstellt, so wird dem Bittsteller das angesuchte Befugniß zum Kleinverschleiße von Zucker, Zuckermehl, Kaffeh und Syrup mit Ausschluß aller übrigen Materialund Spezereywaaren Artickel ad personam verliehen, wovon Josef Pöltl unter Rückschluß seiner Beylagen so wie der Handelsstand rathl. verständiget wird. 8599. Die Lethschlossergesellen als Bruderschaft zeigen die Auflösung ihrer Bruderschaft an. Hr. Referent trägt nach abgelesenen Gesuche auf folgende Erledigung an: Da diese Gesellschaft eine Privatgesellschaft ist und sich ohne obrigkeitliche Genehmigung bildete, so hat auch der Maãt bey deren freywilligen Auflösung keinen weitern Einfluß zu nehmen; daher diese Eingabe mit dem rückgestellt wird, daß sich die Bittsteller nach den dießfälligen Vorschriften des a. b. A. G. B. zu benehmen wissen werden. Dagegen glauben die Herrn Mag. Räthe Maurer, Bleyer & Knoll, daß Gesellen weil keine abgesonderten Bruderschafu. Laden ten bestehen dürfen, die Vorschriften des a. b. G. B. hier keine Anwendung finden, sondern diese Gelder ihrem Zwecke nach zur Unterstützung für verarmte Meister & Gesellen zu verwenden seyen, diesen Gesellen aufgetragen werde, ihr abgesondertes Vermögen zum benannten Zwecke in die Meisterlade zu übertragen. daher Beschluß per majora. Nachdem keine eigenen Gesellenladen bestehen dürfen und die Bestimmungen des a.b. G. B. auf vorliegender Fall
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