von selbst verstehe, daß diese bewilligte Ausdehnung nur jene Schnittwaaren in sich fasse, welche er vor Erfließung dieser A. h. Entschließung im Verschleiße führte, und was er selbst gebeten u. welche er in einem Gesuche de praes. 30. Dezember 1845 Z. 10142 selbst verzeichnete: als gedruckte u. gefärbte Kattune, Kattuntüchel, Schafwolltücher, Tibet und Orleans, Schafwollkleider, Casmir und Satinglo, Schafwollund Baumwoll- Hosenstoffe, Baumwoll. u. Sammet- Manchester- Schafwoll- und Piquetwesten, Barchent, Seidenzeug, seidene Tüchel und Westenstoffe, daß sich daher sein Verschleiß auf alle übrigen Artikel als: Tuch, Tüffel, Azor, Flanell Moldan & & nicht ausdehnen könne u. dürfe, da er sonst den berechtigten mit förmlichen Handelsbefugnissen betheilten Handelsleuten gleich gestellt wäre, selbes aber nicht in den Worten und dem Sinne der a.h. Entschließung liege; wird ihm daher aufgetragen, sich genau nach dieser Weisung zu benehmen, als sonst die gesetzl. Zwangsmaßregeln eintretten müßten; übrigens werde ihm bevorgelassen falls er sich durch diese Erledigung gekränkt erachten sollte, dagegen höhern Orts den Rekurs zu ergreifen und dann über sich in gesetzlicher Frist auszuweisen, wovon auch der Handelsstand auf seine Beschwerde rathl. verständiget wird. gelesen Haidinger Gärber Sekretär
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